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STK 2019 64

Revision (Strafbefehl)

Schwyz · 2020-03-17 · Deutsch SZ
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Revision (Strafbefehl) | Strafgesetzbuch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 13. August 2019 gegen B.________ einen Strafbefehl wegen mehrfachen Verfügens über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) und mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Damit ist B.________ rechtskräftig verurteilt, weil er bei verschiedenen Pfändungen dem Betrei- bungsamt gegenüber verschwieg, dass seine Ehefrau über ein Erwerbs- einkommen verfügte, bzw. wahrheitswidrig zu Protokoll gab, seine Ehefrau sei Hausfrau ohne Verdienst, so dass dessen Gläubigern insgesamt ein Einkom- men in der Höhe von Fr. 35‘560.55 entging. Bestraft ist B.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 550.00 (U-act. 0.1.001). Mit innert Frist am 22. Oktober 2019 verbessertem Ersuchen vom 10. Oktober 2019 beantragt die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Gesuchstellerin) dem Kantonsgericht, den Strafbefehl vom

13. August 2019 durch Revision aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen (KG-act. 1 und 4). B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) beantragt, das Gesuch kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen (KG-act. 12). Die Gesuchstellerin ver- zichtete auf weitere Gegenbemerkungen zur Gesuchsantwort (KG-act. 14).

E. 2 Wer durch einen Strafbefehl – unabhängig davon, ob dagegen Einsprache erhoben worden ist (BGer 6B_808/2019 vom 19. August 2019 E. 3.2.2; § 49 Abs. 1 lit. b. JG) – beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Be- rufungsgericht einzureichen. In dem vorliegend an keine Frist gebundenen

Kantonsgericht Schwyz 3 Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 StPO).

E. 3 Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Anders als bei der Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht ausdrücklich voraus, dass die erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Revisionsverfahren dürfen jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGer 6B_389/2012 vom 6. No- vember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 4 Die Gesuchstellerin macht geltend, anlässlich eines zufälligen Ge- sprächs sei der Verdacht entstanden, der Gesuchsgegner könnte vorbestraft sein. Danach hätten Nachforschungen unter dem Aliasnamen „D.________“ ergeben, dass der Gesuchsgegner mehrere Vorstrafen, unter anderem eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung ausweise. Mangels Kenntnis dieser Vorstrafen sei der Widerruf im Strafbefehl vom 13. August 2019 nicht behandelt worden. Auch die auszusprechende Strafe würde erheblich über der Strafbefehlskompetenz liegen, weshalb Anklage vor Gericht erhoben werden müsste.

a) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein (Art. 195 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 4 aa) Die Gesuchstellerin erlangte aufgrund einer auf den Nachnamen „B.________“ beschränkten Abfrage der kantonalen Personendatenplattform GERES keine Kenntnis über den Aliasnamen „D.________“ des Gesuchs- gegners und verfügte damit nur über einen fehlerhaften bzw. negativen Vor- strafenbericht. Sie hat folglich das mit unzureichenden Registerabfragen ge- prüfte Vorstrafenkriterium als irrelevant angesehen und dieses ist daher als geprüfte und nicht neue Tatsache zu betrachten (vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 410 StPO N 6 Alinea 1 mit Verweis auf Botschaft StPO S. 319). bb) Im konkreten Fall ist zudem gerichtsnotorisch, dass der Strafverfol- gungsbehörde der Aliasname bekannt war (STK 2013 47 vom 14. Oktober 2013). Die für eine vollständige Abfrage erforderlichen Informationen waren aber nicht nur behördenintern vorhanden, sondern auch dem fallführenden Staatsanwalt nicht verborgen, da aktenkundig war, dass die Eltern des Be- schuldigten „D.________“ hiessen (U-act. 1.1.001; vgl. auch Nachname des Vaters im Strafregisterauszug U-act. 1.1.002) und entsprechende Personalien im Strafbefehl selber aufgeführt sind (U-act. 0.1.001). cc) Der für die Gerichtsstandsfrage, die Strafzumessung und den Widerruf, mithin für Rechtsfragen erhebliche Vorstrafenbericht dient der Abklärung der persönlichen Verhältnisse (vgl. vor lit. aa). Die aus entsprechenden Register- abfragen erhältlichen Informationen betreffen mithin abgesehen von der feh- lenden Neuheit (oben lit. aa) und der Bekanntheit (lit. bb) nicht unmittelbar den Sachverhalt des Urteils und sind damit keine Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Botschaft StPO S. 1319; ähnlich auch EGV-SZ 1994 Nr. 35 E. 2). Der Strafbefehl beruhte auf der (implizit) falschen rechtlichen Überlegung, dass keine Vorstrafen bestehen und die in vorliegendem Fall rechtlich nicht berücksichtigten Vorstrafen werden ihrer Wirkung in allfälligen weiteren Strafverfahren nicht beraubt.

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Revisionsgesuch grundsätzlich nur dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt wa- ren und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGer 6B_808/2019 vom 19. August 2019 E. 3.2.1). Die Praxis bezieht sich indes auf die verurteilte Person. Im vorliegenden Fall ist der Gesuchstellerin zudem kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen und allein der Um- stand, dass die Vorstrafen vor Erlass des Strafbefehls hätten beigebracht werden können, steht einer Revision grundsätzlich nicht entgegen (vgl. oben E. 3). Ein korrekter Vorstrafenbericht ist allerdings bereits im Hinblick auf die Abklärungen des Gerichtsstandes am Anfang der Untersuchung erforderlich (vgl. Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 195 StPO N 22). Die Einräumung einer Revisionsmöglichkeit bei diesbe- züglichen unsorgfältigen Registerabfragen würde abgesehen vom Fehlen neuer Tatsachen (vgl. dazu oben lit. a) darauf hinauslaufen, bei unzuverlässi- ger Dokumentation bzw. Beweisführung rechtskräftige Entscheide infrage stel- len zu können, was mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann sich die Gesuchstellerin unabhängig von Rechtsmissbrauch somit nicht nachträglich auf registrierte, indes versehentlich nicht abgerufene Informationen berufen und die Revision eines rechtskräftigen Strafbefehls verlangen.

E. 5 Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und der Gesuchsgegner ist für die Beantwortung des Revisionsgesuches angemessen zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 lit. b GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Der Gesuchsgegner wird für das Revisionsverfahren aus der Kantons- gerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach de- finitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 24. März 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 17. März 2020 STK 2019 64 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Gesuchstellerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Revision (Strafbefehl) (Gesuch vom 13. August 2019, SUB 2019 366);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 13. August 2019 gegen B.________ einen Strafbefehl wegen mehrfachen Verfügens über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) und mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Damit ist B.________ rechtskräftig verurteilt, weil er bei verschiedenen Pfändungen dem Betrei- bungsamt gegenüber verschwieg, dass seine Ehefrau über ein Erwerbs- einkommen verfügte, bzw. wahrheitswidrig zu Protokoll gab, seine Ehefrau sei Hausfrau ohne Verdienst, so dass dessen Gläubigern insgesamt ein Einkom- men in der Höhe von Fr. 35‘560.55 entging. Bestraft ist B.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 550.00 (U-act. 0.1.001). Mit innert Frist am 22. Oktober 2019 verbessertem Ersuchen vom 10. Oktober 2019 beantragt die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Gesuchstellerin) dem Kantonsgericht, den Strafbefehl vom

13. August 2019 durch Revision aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen (KG-act. 1 und 4). B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) beantragt, das Gesuch kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen (KG-act. 12). Die Gesuchstellerin ver- zichtete auf weitere Gegenbemerkungen zur Gesuchsantwort (KG-act. 14).

2. Wer durch einen Strafbefehl – unabhängig davon, ob dagegen Einsprache erhoben worden ist (BGer 6B_808/2019 vom 19. August 2019 E. 3.2.2; § 49 Abs. 1 lit. b. JG) – beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Be- rufungsgericht einzureichen. In dem vorliegend an keine Frist gebundenen

Kantonsgericht Schwyz 3 Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 StPO).

3. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Anders als bei der Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht ausdrücklich voraus, dass die erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Revisionsverfahren dürfen jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGer 6B_389/2012 vom 6. No- vember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

4. Die Gesuchstellerin macht geltend, anlässlich eines zufälligen Ge- sprächs sei der Verdacht entstanden, der Gesuchsgegner könnte vorbestraft sein. Danach hätten Nachforschungen unter dem Aliasnamen „D.________“ ergeben, dass der Gesuchsgegner mehrere Vorstrafen, unter anderem eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung ausweise. Mangels Kenntnis dieser Vorstrafen sei der Widerruf im Strafbefehl vom 13. August 2019 nicht behandelt worden. Auch die auszusprechende Strafe würde erheblich über der Strafbefehlskompetenz liegen, weshalb Anklage vor Gericht erhoben werden müsste.

a) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein (Art. 195 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht Schwyz 4 aa) Die Gesuchstellerin erlangte aufgrund einer auf den Nachnamen „B.________“ beschränkten Abfrage der kantonalen Personendatenplattform GERES keine Kenntnis über den Aliasnamen „D.________“ des Gesuchs- gegners und verfügte damit nur über einen fehlerhaften bzw. negativen Vor- strafenbericht. Sie hat folglich das mit unzureichenden Registerabfragen ge- prüfte Vorstrafenkriterium als irrelevant angesehen und dieses ist daher als geprüfte und nicht neue Tatsache zu betrachten (vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 410 StPO N 6 Alinea 1 mit Verweis auf Botschaft StPO S. 319). bb) Im konkreten Fall ist zudem gerichtsnotorisch, dass der Strafverfol- gungsbehörde der Aliasname bekannt war (STK 2013 47 vom 14. Oktober 2013). Die für eine vollständige Abfrage erforderlichen Informationen waren aber nicht nur behördenintern vorhanden, sondern auch dem fallführenden Staatsanwalt nicht verborgen, da aktenkundig war, dass die Eltern des Be- schuldigten „D.________“ hiessen (U-act. 1.1.001; vgl. auch Nachname des Vaters im Strafregisterauszug U-act. 1.1.002) und entsprechende Personalien im Strafbefehl selber aufgeführt sind (U-act. 0.1.001). cc) Der für die Gerichtsstandsfrage, die Strafzumessung und den Widerruf, mithin für Rechtsfragen erhebliche Vorstrafenbericht dient der Abklärung der persönlichen Verhältnisse (vgl. vor lit. aa). Die aus entsprechenden Register- abfragen erhältlichen Informationen betreffen mithin abgesehen von der feh- lenden Neuheit (oben lit. aa) und der Bekanntheit (lit. bb) nicht unmittelbar den Sachverhalt des Urteils und sind damit keine Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Botschaft StPO S. 1319; ähnlich auch EGV-SZ 1994 Nr. 35 E. 2). Der Strafbefehl beruhte auf der (implizit) falschen rechtlichen Überlegung, dass keine Vorstrafen bestehen und die in vorliegendem Fall rechtlich nicht berücksichtigten Vorstrafen werden ihrer Wirkung in allfälligen weiteren Strafverfahren nicht beraubt.

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Revisionsgesuch grundsätzlich nur dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt wa- ren und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGer 6B_808/2019 vom 19. August 2019 E. 3.2.1). Die Praxis bezieht sich indes auf die verurteilte Person. Im vorliegenden Fall ist der Gesuchstellerin zudem kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen und allein der Um- stand, dass die Vorstrafen vor Erlass des Strafbefehls hätten beigebracht werden können, steht einer Revision grundsätzlich nicht entgegen (vgl. oben E. 3). Ein korrekter Vorstrafenbericht ist allerdings bereits im Hinblick auf die Abklärungen des Gerichtsstandes am Anfang der Untersuchung erforderlich (vgl. Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 195 StPO N 22). Die Einräumung einer Revisionsmöglichkeit bei diesbe- züglichen unsorgfältigen Registerabfragen würde abgesehen vom Fehlen neuer Tatsachen (vgl. dazu oben lit. a) darauf hinauslaufen, bei unzuverlässi- ger Dokumentation bzw. Beweisführung rechtskräftige Entscheide infrage stel- len zu können, was mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann sich die Gesuchstellerin unabhängig von Rechtsmissbrauch somit nicht nachträglich auf registrierte, indes versehentlich nicht abgerufene Informationen berufen und die Revision eines rechtskräftigen Strafbefehls verlangen.

5. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und der Gesuchsgegner ist für die Beantwortung des Revisionsgesuches angemessen zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 lit. b GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Der Gesuchsgegner wird für das Revisionsverfahren aus der Kantons- gerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach de- finitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 24. März 2020 kau